( § 9, § 80 BAO, § 78 Abs 1 EStG ) Bleiben einem Geschäftsführer Steuerrückstände über einen Zeitraum von über einem Jahr verborgen, haftet er für diese auch dann, wenn er die mit der Abfuhr beauftragten Personen einmal jährlich kontrolliert und für Rückstellungen und die Einbehaltung der Lohnsteuer gesorgt hat.
VwGH 31.01.2001, 95/13/0261