( § 67 Abs 7 EStG ) Entwickelt ein nicht im Bereich der EDV Beschäftigter einer Rechtsanwaltskanzlei über die von der Anwaltskanzlei verwendete handelsübliche Software hinausgehende Programme, können dafür bezahlte Prämien als Prämien für Verbesserungsvorschläge begünstigt versteuert werden.
VwGH 28.03.2001, 95/13/0184