BMF 06.06.2001
( § 37 Abs 9 EStG, § 871 ABGB ) Die Willensmängel betreffenden zivilrechtlichen Normen (z.B. § 871 ABGB zum Irrtum) gelten auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (z.B. Verzichtserklärungen, Anträge u.Ä.). Der Umstand, dass der Antrag auf Einkünfteverteilung in § 37 Abs 9 EStG 1988 ex lege unwiderruflich ist, derogiert den zivilrechtlichen Normen über Willensmängel nicht.