( § 2 Abs 2, § 4 Abs 1 UrlG ) Wird einem Arbeitnehmer der Verbrauch eines erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruchs vorgriffsweise gewährt, besteht mangels einer besonderen Vereinbarung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausgezahlten Urlaubsentgelts (vgl. ASG Wien 25. 3. 1999, 14 Cga 56/98a, ARD 5079/6/99). Die Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruchs gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als dass der gewährte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubs anzusehen ist.