(§ 4 Abs 1 UrlG) Ist ein Betrieb neben einer 4-wöchigen Betriebssperre, während der vereinbarungsgemäß ein Teil des Urlaubs konsumiert werden muss, noch an weiteren Tagen geschlossen, ohne dass für diese Tage eine Urlaubsvereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen wurde, geht dies ausschließlich zulasten des Arbeitgebers und kann gegenüber den Arbeitnehmern nicht als Urlaub gewertet werden. Diese Tage können auch nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit - über das Arbeitsjahr betrachtet - angerechnet werden, so dass es nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Normalarbeitszeit kommt. ASG Wien 11.01.2001, 23 Cga 144/00i, 23 Cga 143/00t, Berufung erhoben.