( § 9 Abs 1 Z 4 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 ) War ein Arbeitnehmer während des Verfahrens auf Zustimmung zur Kündigung beinahe 2 Jahre dienstfrei gestellt und bewarb er sich in dieser Zeit nur bei vier Unternehmen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, ist ein Verbrauch des Resturlaubs von insgesamt 42 Werktagen innerhalb der dienstfreien Zeit jedenfalls auch dann zumutbar - und der Anspruch auf Urlaubsentschädigung somit ausgeschlossen -, wenn die Vorstellungsgespräche im Ausland geführt wurden und deshalb jeweils einige Tage in Anspruch nahmen. ASG Wien 19.01.2001, 33 Cga 103/99d, Berufung erhoben.