( § 23 EStG ) Aus der zeitlichen Begrenzung des Vertrags eines analytischen Programmierers für eine Software-Erstellung, aus der freien Gestaltung seiner Arbeitszeit, der freien Urlaubsgestaltungsmöglichkeit, dem Erhalt einer Aufwandsentschädigung, der Zusage eines Erfolgshonorars und der Eigenverantwortung für den Aufgabenbereich ergibt sich die endgültige Qualifizierung dieser Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb, weil das Vorliegen der für die unternehmerische Gestaltungsfreiheit sprechenden Punkte gegenüber denen, die für die Nichtselbständigkeit sprechen, das Überwiegen hat. Zur Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit waren u.a. die Weisungsgebundenheit, die Art der Krankenversicherung, die Identität der Monatsbezüge, die Tragung des Unternehmerrisikos, die Möglichkeit der Steigerung der Einnahmen, die Konkurrenzregelungen und die Urlaubsgestaltung zu überprüfen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 15.10.1997, Senat II/12. (SWK 2001/422, Heft 10)