( § 23 EStG ) Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels unter Hinweis auf die durchschnittliche Behaltedauer der Liegenschaften, ohne auf die auch innerhalb des Gesamtbildes entscheidende individuelle Behaltedauer einzugehen, ist nicht hinreichend begründet. Hinsichtlich im Schenkungsweg erworbener Grundstücke sind für die Beurteilung einer Betätigung als gewerblicher Grundstückshandel sachverhaltsmäßige Feststellungen dergestalt erforderlich, ob in Bezug auf die im Schenkungswege erworbenen Liegenschaften entsprechende Verbesserungen vorgenommen wurden oder sonstige Umstände für die Annahme einer Handelstätigkeit sprechen. VwGH 27.02.2001, 99/13/0121, 99/13/0127, 99/13/0137, 99/13/0138, 99/13/0140, 99/13/0141, 99/13/0142. (Bescheide aufgehoben)