( § 22 Z 2, § 23 EStG ) Ein Gebäudeverwalter, der sich bei seiner Tätigkeit seiner fachlich vorgebildeten Kinder bedient, ist auch dann nicht selbständig, sondern gewerblich tätig, wenn er selbst leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
VwGH 28.03.2001, 95/13/0276