(§ 146 ZPO) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG Wien 10. 11. 2000, 8 Ra 314/00f, ARD 5191/27/2001, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, da das Verlegen und Vergessen eines gerichtlichen Schriftstückes durch einen Kaufmann, dessen Unternehmen das Verfahren betrifft, nicht als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, wurde zurückgewiesen. Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe, die nicht im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden, nach dem klaren Wortlaut des § 149 Abs 1 ZPO präkludiert, wonach im Schriftsatz alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen sind. OGH 15.02.2001, 8 Ob A 31/01v .