( § 146 Abs 1 ZPO ) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG Wien 10. 11. 2000, 10 Ra 283/00m, ARD 5201/32/2001, betreffend Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil in dem ungelesenen Weglegen eines offensichtlich das Unternehmen betreffenden gerichtlichen Schriftstückes durch einen Geschäftsführer, der in der Folge wegen der Fülle von Postsendungen und seines engen Terminplans auf den Zahlungsbefehl vergaß, eine auffallende Sorglosigkeit erblickt werden muss, wurde zurückgewiesen. OGH 14.02.2001, 9 Ob A 340/00s .