( § 46 Abs 3 ASGG, § 1151 ABGB ) Ist die Art und der Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses unstrittig, weil Gegenstand des Verfahrens vielmehr allein die Frage war, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis begründet worden ist, liegt kein Fall des § 46 Abs 3 ASGG vor, so dass die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss. OGH 20.12.2000, 9 Ob A 292/00g , in Zurückstellung der Akten an das OLG Wien 3. 8. 2000, 8 Ra 188/00a, ARD 5173/35/2000.