( § 115 Abs 4, § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG ) Ein BR-Mitglied, das einem Arbeitnehmer gegenüber die Gehaltsdaten anderer Mitarbeiter offen legt und so Einblick in die Gehaltspolitik einzelner Betriebsbereiche gewährt, verrät ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis, weshalb das Gericht gemäß § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG die Zustimmung zur Entlassung erteilen darf, wenn die Tathandlung vorsätzlich erfolgte. Selbst wenn das BR-Mitglied dabei subjektiv in Ausübung seines Mandates handelt, ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn es auch objektiv der Ansicht sein darf, in Ausübung des Mandates tätig zu werden. OGH 14.02.2001, 9 Ob A 338/00x , in Bestätigung von OLG Wien 25. 9. 2000, 10 Ra 233/00h, ARD 5173/43/2000, und ASG Wien 12. 5. 2000, 30 Cga 21/00b, ARD 5154/3/2000.