( § 74, § 73 ArbVG ) Eine mit Lohnbeiträgen aller aktiven Arbeitnehmer und freiwilligen Zahlungen bereits im Ruhestand befindlicher ehemaliger Arbeitnehmer gespeiste Sterbekasse, aus der Angehörigen verstorbener Bediensteter Unterstützungsbeträge gewährt werden, stellt eine in den Betriebsratsfonds fallende Vermögensmasse dar - und unterliegt damit dem Revisionsrecht der zuständigen Arbeiterkammer gemäß § 32 BRF-VO (iVm § 74 Abs 6 ArbVG).