( Art 4, Art 29, Art 220 ZK ) Hat die Zollbehörde in einer Niederschrift einer eingangsabgabepflichtigen Person zugestanden, vor der Ermittlung des Zollwertes einer Ware für Aufwendungen und Kosten, die in der EU entstanden sind, einen 2%igen Abzug vom Warenwert zu gewähren, können die 2%igen Abzüge nicht deswegen versagt werden, weil kein getrennter Ausweis erfolgte; der Eingangsabgabepflichtige muss aber die Richtigkeit des Abzuges nachweisen.