( § 2 Z 2 NoVAG ) Wurde ein Pkw nachweisbar vor der Lieferung des Fahrzeughändlers an den Erwerber in einen Lkw im Sinne der Zolltarifposition 8704 umgebaut, der auch kraftfahrrechtlich als Lkw zugelassen worden ist, bestehen für den Zeitraum vor dem 1. 1. 1998 betreffend die Normverbrauchsabgabe gegen eine Behandlung als Lkw auch dann keine Bedenken, wenn nicht alle Kriterien erfüllt sind, die zu einer zolltariflichen Einordnung als Lkw erforderlich sind. BMF 26.04.2001, 14 0670/3-IV/14/01. (SWK 2001/632, Heft 15)