( § 3a VerbrauchsteuerbefreiungsVO ) Die Einschränkung der Verbrauchsteuerbefreiung von Tabakwaren auf 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, wenn die Tabakwaren im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und über eine Landesgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist infolge der Errichtung von Duty-free-Shops in Grenznähe sachlich gerechtfertigt.