( § 37 Abs 1 lit a FinStrG ) Die Übernahme von drei Oldtimern durch einen Besteller, über deren Kaufpreis die Zollbehörden durch die Vorlage unterfakturierter amerikanischer Rechnungen vom Auftragnehmer getäuscht wurden, wodurch es zu einer vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) durch den Auftragnehmer kam, erfüllt bei einer hohen Differenz zwischen dem deklarierten Wert und dem von ihm bezahlten Kaufpreis den objektiven Tatbestand der Abgabenhehlerei durch den Besteller. VwGH 21.12.2000, 97/16/0404. (Beschwerde abgewiesen)