( § 39 Abs 1 AlVG ) Bei Beurteilung der einen Sondernotstandshilfeanspruch begründenden geeigneten Unterbringungsmöglichkeit eines Kindes bei einer Tagesmutter muss erkennbar sein, dass die Unterbringung nicht nur schwierig, sondern dem Wohl des Kindes abträglich ist.
VwGH 20.12.2000, 96/08/0173