( § 120 Abs 2, § 122 Abs 1 Z 3 und Z 5 ArbVG ) Auch wenn ein Betriebsratsmitglied während des Arbeitsgerichtsprozesses wegen nachträglicher Zustimmung des Gerichtes zu einer ausgesprochenen Entlassung vom Dienst suspendiert wurde und keine Arbeitsleistung in den den Ansprüchen zugrunde liegenden Zeiträumen erbracht hat, hat es Anspruch auf das ihm gebührende Arbeitsentgelt.
ASG Wien 01.12.2000, 21 Cga 36/00t, 37/00i, rk.