( § 18 OÖ BauO 1994 ) Auch Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten eines bezirksgerichtlichen Enteignungsentschädigungsverfahrens für den Bau eines Ortsweges sind als Kosten iSd § 18 Abs 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (OÖ BauO 1994) anzusehen, die der Gemeinde beim Grunderwerb erwachsen sind und bei Festsetzung des Verkehrsflächenbeitrages berücksichtigt werden können. VwGH 18.09.2000, 96/17/0255. (Beschwerde abgewiesen)