( § 6 EStG, § 10, § 12 Abs 3 KStG ) Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist idR durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln, wie die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung.