( § 6 EStG, § 10, § 12 Abs 3 KStG ) Im Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes 1988 führt die Rückzahlung des in eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals - anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen - nicht zu Kapitalerträgen, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolgt. Kapitalrückzahlungen sind bei der Gesellschaft nicht steuerbare Vermögensabflüsse und bewirken beim Gesellschafter eine Minderung der auf die Beteiligung aktivierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, so dass insoweit für die Vornahme einer Teilwertabschreibung kein Raum bleibt (vgl. VwGH 23. 3. 2000, 97/15/0112, ARD 5125/18/2000). VwGH 03.05.2000, 97/13/0193. (Bescheid aufgehoben)