( § 26 Z 2 AngG ) Auch wenn der Arbeitgeber die Überweisung des fälligen Arbeitsentgelts nur deshalb erst nach Monatsende veranlasst hat, weil der Arbeitnehmer (nach erfolgter Krankmeldung) die Krankenstandsbestätigung erst am Monatsende übermittelt hat, ist dies für die Beurteilung der Berechtigung des Austritts ohne Belang, wenn der Arbeitnehmer infolge öfterer Unpünktlichkeit der Gehaltsauszahlung die Pünktlichkeit unter Androhung des Austritts eingefordert hat. OLG Wien 25.09.2000, 10 Ra 180/00i.