( § 82a lit a GewO ) Dem Arbeitgeber muss bekannt gegeben werden, wenn die vereinbarten Dienste aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbracht werden können. Eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht aber nicht.
OGH 15.09.1999, 9 Ob A 113/99d