( § 863 ABGB ) Eine einvernehmliche Auflösung liegt nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragspartner vor, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Das bloße Unterlassen eines Widerspruchs reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Auflösung nicht aus, da dem bloßen Stillschweigen außerhalb des Handelsrechts grundsätzlich kein Erklärungswert beizumessen ist, es sei denn, der schweigende Vertragsteil wäre aufgrund besonderer Umstände zu einer Antwort verpflichtet und sein Schweigen für den anderen Teil völlig eindeutig und unmissverständlich als eine bestimmte Willenserklärung zu verstehen. ASG Wien 22.04.1999, 27 Cga 62/98d, und ASG Wien 25.01.2000, 29 Cga 158/99p, rk. (ZAS Jud. 1/2001)