(§ 26 AngG, § 863 ABGB) Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt erfordert eine dem Arbeitgeber gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugebende, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers, welche auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Lässt das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zu, liegt eine schlüssige Austrittserklärung nicht vor. Das Unterlassen der Reaktion auf die Aufforderung des Arbeitgebers, sofort die Arbeit anzutreten oder die behauptete Krankheit nachzuweisen, widrigenfalls vorzeitiger Austritt angenommen werde, stellt für sich noch keinen Austritt dar. ASG Wien 14.09.2000, 28 Cga 220/99y, rk.