( § 82, § 82a GewO, § 16 UrlG, KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Erscheint ein Arbeitnehmer wegen des Hinderungsgrundes der Pflegefreistellung nicht zur Arbeit, setzt er auch dann keinen vorzeitigen Austritt, wenn er die Verhinderung erst am nächsten Tag meldet. Wird ihm daraufhin erklärt, er brauche gar nicht mehr zu kommen und könne seine Papiere abholen, liegt eine ungerechtfertigte Entlassung vor.
OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 23/00m, Revision unzulässig