( § 82a GewO, KV-holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe ) Verlässt ein Arbeitnehmer, der sich in eine Auseinandersetzung zwischen Seniorchef und einem Mitarbeiter eingemengt hat, ohne von den Beschimpfungen betroffen zu sein, die Werkstätte mit der Bemerkung, dass er hier nicht mehr arbeiten werde, liegt ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt vor. Auch kann im vorliegenden Fall in dem Umstand, dass der Seniorchef den Arbeitnehmer einen „Verleumder“ nannte, keine Ehrbeleidigung iSd § 82a lit b GewO 1859 gesehen werden, zumal der Arbeitnehmer den Seniorchef „Versicherungsbetrüger“ genannt hatte. OLG Wien 30.03.2000, 7 Ra 74/00d.