( § 26 Z 4 2. Fall AngG ) Kommt der Geschäftsführer seiner Fürsorgepflicht lediglich insofern nach, als er auf die Beschwerden des Arbeitnehmers, am Arbeitsplatz in ungeziemender Weise attackiert, verspottet und lächerlich gemacht zu werden, reagiert, indem er mit den anderen Arbeitnehmern spricht, übersieht er, dass ein bloßes Gespräch oft nicht ausreicht, wenn sich dadurch das Verhalten der Beleidiger nicht ändert und es zu weiteren Ehrverletzungen gegenüber dem Arbeitnehmer kommt. Es ist vielmehr Aufgabe des Arbeitgebers den Angestellten gegen solche Handlungen seiner Mitbediensteten zu schützen. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 349/99y.