( § 26 Z 4 AngG ) Auch wenn es Eigenart des Geschäftsführers sein sollte, seine Angestellten anzuschreien, berechtigt es den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, wenn es in unsachlicher Weise geschieht und mit begleitenden, den Arbeitnehmer herabsetzenden Verhaltensweisen verbunden ist.