( § 67 Abs 10, § 114 Abs 2 ASVG ) Ein Geschäftsführer haftet für einbehaltene, aber nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge auch dann, wenn die Dienstnehmereigenschaft von der Gebietskrankenkasse verneint wurde und die Versicherungspflicht erst im Instanzenzug festgestellt wurde.
VwGH 21.02.2001, 99/08/0142