( § 67 Abs 10, § 539a ASVG ) Bestellt ein Alleingesellschafter einer GmbH einen Dritten zum Geschäftsführer, nimmt er ihm zugleich im Innenverhältnis faktisch alle - ausgenommen die gesetzlich nicht abdingbaren - mit der Geschäftsführung verbundenen Befugnisse und lässt er sich gleichzeitig vom nach außen hin nominellen Geschäftsführer mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten, haftet er für Beitragsschuldigkeiten der Gesellschaft in gleicher Weise, als ob er zum gesetzlichen Vertreter der GmbH bestellt worden wäre.