( § 2 Abs 2 UVG ) Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 UVG wegen Unterbringung des Kindes aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung kommt nur dann infrage, wenn das Land als Jugendwohlfahrts- bzw. Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war, nicht aber, wenn die Unterbringung (hier: Erholungsurlaub) im Rahmen der Sozialhilfe nicht aufgrund eines behördlichen Zuweisungsaktes und daher ohne Rechtsanspruch erfolgte. OGH 05.10.2000, 6 Ob 27/00i.