(§ 23, § 29 AngG, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) Werden Arbeitnehmeransprüche erst nach Ausspruch einer ungerechtfertigten Entlassung, aber noch vor Ende der fiktiven Kündigungsfrist neu geschaffen - im vorliegenden Fall wurde durch eine Betriebsvereinbarung („Sozialplan“) eine zusätzliche freiwillige Abfertigung für alle am Stichtag im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer eingeführt -, fallen derartige Ansprüche schon nach dem Wortlaut des § 29 AngG nicht unter diese Gesetzesstelle, weil danach der Angestellte im Falle vorzeitiger Entlassung nur seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt behält, diese somit bereits im Zeitpunkt der Entlassung vorliegen müssen. Findet § 29 AngG auf derartige Ansprüche keine Anwendung, unterliegen sie auch nicht der Fallfrist des § 34 Abs 1 AngG. OGH 11.01.2001, 8 ObA-172/00b, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 11.04.2000, 9 Ra 2/00f, ARD 5144/19/2000.