(§ 1151 ABGB) Die außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Wien 24. 3. 2000, 9 Ra 292/99y, ARD 5155/10/2000, betreffend das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses eines Sprachlehrers, der selbst bestimmen kann, ob und welche Kurse er abhält, der sich frei vertreten lassen kann und keiner laufenden Kontrolle unterliegt, wurde zurückgewiesen. OGH 06.12.2000, 9 Ob A 259/00d .