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§ 301 EO

ARD 5215/35/2001 Heft 5215 v. 15.5.2001

( § 301 EO ) Hat der Arbeitgeber das vom Gericht zugesandte Formular zur Abgabe der Drittschuldnererklärung weder dem Gericht noch dem betreibenden Gläubiger ausgefüllt übersandt, hat er aber in einem Telefonat mit dem Gläubiger das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers und dessen damit verbundenen monatlichen Verdienst offen gelegt, ist er seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung iSd § 301 EO im ausreichenden Maße nachgekommen, so dass ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers nicht vorliegt.

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