( § 292a StGB, § 47 Abs 2 EO ) Hat ein Schuldner durch Vortäuschen eines Dienstverhältnisses bei Abgabe seines Vermögensverzeichnisses andere Zugriffsmöglichkeiten für seine Gläubiger verdeckt, macht er sich des Vergehens des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB schuldig.
OGH 20.05.1999, 15 Os 56/99