( § 301 Abs 3 EO ) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgabe der ihm gerichtlich aufgetragenen Drittschuldnererklärung besteht auch dann, wenn zwischen Arbeitnehmer und betreibendem Gläubiger eine Ratenvereinbarung abgeschlossen wurde.
Hat der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung verspätet und erst nach Klagseinbringung vorgelegt, haftet er dem betreibenden Gläubiger für den Ersatz der Prozesskosten. ASG Wien 26.01.2000, 10 Cga 174/99a, rk.