(§ 255 ASVG, § 1304 ABGB) Eine schuldhafte Verletzung der bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherten bezüglich medizinischer Behandlungen (hier: psychiatrische Heilbehandlung) führt zum Verlust der Sozialversicherungsleistung (hier: Invaliditätspension) ab dem Zeitpunkt, in dem die Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Zustandes geführt hätte, und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Zustand des Versicherten auch bei entsprechender zumutbarer Heilbehandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist.