( § 9 Z 4 GrEStG, § 20 BAO ) Kein Spielraum für eine Ermessensübung der Abgabenbehörde bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners zur Leistung der Grunderwerbsteuer liegt vor, wenn der Ausfall des Hauptschuldners durch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde liegende Umstände eingetreten ist und nicht das Verhalten der Behörde dafür ursächlich war.
VwGH 07.12.2000, 97/16/0365, 0366