( § 5 Abs 1 GrEStG ) Kann der Käufer ein Grundstück nur erwerben, wenn er sich über die Bezahlung des Grundpreises hinaus zur Bezahlung der Kosten für die Errichtung eines im Wesentlichen vorgegebenen Gebäudes verpflichtet, ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen und als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kaufpreis des Grundstücks und die Herstellungskosten des Gebäudes heranzuziehen.