( § 35 Abs 1, § 36 AlVG ) Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages, der sodann für den „Anfallstag“ des neuerlichen Anspruchs maßgebend ist. VwGH 07.06.2000, 99/03/0470. (Beschwerde abgewiesen)