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§ 16 Abs 1 lit e AlVG idF vor BGBl I 1998/6

ARD 5214/25/2001 Heft 5214 v. 11.5.2001

( § 16 Abs 1 lit e AlVG idF vor BGBl I 1998/6 ) Sowohl der Eintritt als auch der Wegfall des (früheren) Ruhensgrundes der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder behördlichen Anhaltung für das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wird erst wirksam, wenn die Anhaltung einen vollen Kalendertag lang dauert. Behördliche Anhaltungen, die nur einige Stunden dauern, können somit nicht als Ruhensgrund für den jeweiligen Tag in Betracht kommen, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anhaltung vor oder nach Mitternacht beendet wird. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Umstand, dass eine behördliche Anhaltung am Tag nach ihrem Beginn den vollen Kalendertag hindurch dauert und an diesem Tag daher den Ruhensgrund - zweifelsfrei - verwirklicht, im Nachhinein auf den Tag des Beginns der Anhaltung zurückwirken sollte. Das hier zu berücksichtigende Fehlen der (bei Auslandsaufenthalten zu unterstellenden) Gestaltungsmöglichkeiten ließe darüber hinaus auch die Auslegung zu, den Ruhensgrund schon am Entlassungstag, also dem ersten Tag, an dem die behördliche Anhaltung nicht mehr den vollen Kalendertag erfasst, nicht mehr als gegeben anzusehen und die Dauer des Ruhens somit auf die Zahl der Tage einzuschränken, die zur Gänze vom Ruhensgrund betroffen waren. VwGH 15.11.2000, 96/08/0178. (Bescheid aufgehoben)

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