( § 36 AlVG, § 2 Abs 2 NHV ) Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist in § 2 Abs 2 Notstandshilfeverordnung (NHV) nicht als Anrechnungsgrund vorgesehen. Sollte sich auch für den Fall getrennter Haushalte über den Wortlaut der Verordnung hinaus aus einem Verzicht des Arbeitslosen auf Unterhaltszahlungen der Wegfall seines Anspruchs auf Notstandshilfe ergeben können, ließe sich dies aber nicht auf eine Analogie zu einem der in § 2 Abs 2 NHV geregelten Fälle der unmittelbaren Anknüpfung an das Einkommen des Partners stützen. Ausgangspunkt einer derartigen Überlegung müssten die Rechtsfolgen sein, die sich im Falle getrennter Haushaltsführung aus der tatsächlichen Leistung von Unterhaltszahlungen durch den Ehepartner des Leistungswerbers ergeben würden. Eine Anrechnung solcher Zahlungen auf die Notstandshilfe ist aber nicht vorgesehen. VwGH 29.03.2000, 97/08/0544. (Bescheid aufgehoben)