( § 33 AlVG, § 2 Abs 2 NHV ) Bei der Notstandshilfe handelt es sich um eine Versicherungsleistung, auf die sich sozialhilferechtliche Argumentationsmuster nicht in stärkerem Maße, als dies in den die Notstandshilfe regelnden Vorschriften Deckung findet, übertragen lassen, so dass eine Anrechnung des Einkommens des Ehepartners trotz getrennter Haushaltsführung nach einer endgültigen Trennung nicht damit begründbar ist, dass in einer aufrechten Ehe der Partner die Pflicht hat, den anderen Partner bei der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes zu unterstützen. VwGH 15.11.2000, 96/08/0108. (Bescheid aufgehoben)