( § 33 AlVG, § 2 NHV ) Das Arbeitsmarktservice kann im Falle einer aufrechten Ehe eines Arbeitslosen vom Weiterbestehen eines gemeinsamen Haushaltes ausgehen, wenn es die gegenteiligen Behauptungen des Arbeitslosen - wonach er getrennt von seiner Ehefrau an seinem Zweitwohnsitz wohne, sich aber nicht von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle, um im Alter nicht allein zu sein, und er die ihm gehörende und von seiner Ehefrau bewohnte Eigentumswohnung nur deshalb immer als seine Adresse angegeben habe, um diese Wohnung im Falle einer Ehescheidung nicht zu verlieren - unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachtet und die in der Begründung des Bescheides dazu angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten. VwGH 20.12.2000, 96/08/0297. (Beschwerde abgewiesen)