( § 24 HVertrG ) Einem Handelsvertreter steht - soweit Ausgleichszahlungen unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen - insbesondere auch für entgehende Provisionen ein Ausgleichsanspruch nicht nur bei tatsächlich erzielten, sondern auch bei potenziell erzielbaren Vorteilen des Geschäftsherrn zu, wobei die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft nicht schlechthin ausschließt, dass diese erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock erzielen hätte können.