( § 102 KO, § 106 ArbVG ) Das Anmelden eines Entlassungsanfechtungsbegehrens nach einer ungerechtfertigten Entlassung vor Konkurseröffnung kann die Anmeldung des Schadenersatzanspruchs im Konkurs nicht ersetzen.
OLG Wien 28.06.2000, 9 Ra 82/00w
( § 102 KO, § 106 ArbVG ) Das Anmelden eines Entlassungsanfechtungsbegehrens nach einer ungerechtfertigten Entlassung vor Konkurseröffnung kann die Anmeldung des Schadenersatzanspruchs im Konkurs nicht ersetzen.
OLG Wien 28.06.2000, 9 Ra 82/00w