( § 7 Z 1 GewStG ) Ist es zu einer Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gekommen, ist dies auch für die Frage, ob eine Dauerschuld iSd § 7 Z 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorliegt, von Bedeutung. In einem solchen Fall kommt für die Berechnung der Zinsen nur der Saldo als Dauerschuld in Betracht.