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§ 7 Z 1 GewStG

ARD 5213/28/2001 Heft 5213 v. 8.5.2001

( § 7 Z 1 GewStG ) Ist es zu einer Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten gekommen, ist dies auch für die Frage, ob eine Dauerschuld iSd § 7 Z 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorliegt, von Bedeutung. In einem solchen Fall kommt für die Berechnung der Zinsen nur der Saldo als Dauerschuld in Betracht.

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